Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 2026 · Renovierung, Sanierung, Maler, Boden, Trockenbau, Montage
Unternehmer: David Fix Haus, Inhaber Dawid Piotrowicz
Webseite: davidfixhaus.de
E-Mail: kontakt@davidfixhaus.de
WhatsApp: +49 152 34702184
Anschrift: Rostocker Weg 3
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich
- Einbeziehung der AGB
- Angebote, Kostenvoranschläge und Vertragsschluss
- Angebote auf Grundlage von Fotos, WhatsApp oder Fernkommunikation
- Leistungsumfang
- Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik
- Oberflächenqualität, Q-Stufen und Sichtflächen
- Optische Beurteilung und handwerkliche Toleranzen
- Aufmaß, Mengen und Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
- Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Zufahrt, Stellflächen, Container und objektbezogene Voraussetzungen
- Hausordnung, Nachbarn, Verwaltung und Genehmigungen
- Zustand von Untergründen, Wänden, Böden, Decken und Baustelle
- Vorleistungen Dritter und Eigenleistungen des Auftraggebers
- Materialien und vom Auftraggeber gestellte Materialien
- Sonderbestellungen und kundenspezifische Materialien
- Vergütung, Gesamtbetrag und Umsatzsteuer
- Anzahlung
- Abschlagszahlungen und wöchentliche Abrechnung
- Schlusszahlung
- Zahlungsarten
- Stundenlohnarbeiten, Regiearbeiten und zusätzliche Leistungen
- Arbeitszeiten, Ruhepausen und Abrechnung bei Stundenlohn
- Wartezeiten, Stillstandzeiten und Annahmeverzug
- Ausführungszeit, Termine und Verzögerungen
- Arbeitszeiten, Sonderzeiten und erschwerter Zugang
- Zusatzarbeiten und Änderungen
- Abbruch der Arbeiten durch den Auftraggeber
- Kurzfristige Stornierung nach Angebotsannahme oder Terminreservierung
- Kündigung und Stornierung
- Aufforderung zur Mitwirkung und Nachfrist
- Zahlungspflicht trotz Mängelanzeige, Einwendungen und Reklamationen
- Nachbesserungsrecht und Eingriffe Dritter
- Abnahme
- Abnahmeprotokoll
- Teilabnahmen
- Nutzung vor förmlicher Abnahme
- Mängelanzeige und Nachbesserung
- Gewährleistung
- Reinigung und Baustellenordnung
- Sicherheit, Aufenthalt Dritter und Haustiere
- Geruchs-, Staub- und Lärmbelastungen
- Trocknungszeiten und technische Wartezeiten
- Dokumentation des Ausgangszustands
- Dokumentation, Fotos und Kommunikation
- Referenzfotos und Werbung
- Datenschutz
- Subunternehmer und Hilfspersonen
- Zutritt, Schlüssel und Objektzugang
- Baustellensicherheit
- Keine Sachverständigenleistung außerhalb des Auftragsumfangs
- Parkgebühren, Zufahrt und Zusatzkosten
- Eigentumsvorbehalt
- Aufrechnung und Zurückbehaltung
- Abtretung
- Höhere Gewalt
- Materialpreisänderungen bei späterer Beauftragung oder Verzögerung
- VOB/B und VOB/C
- Verbraucherbauverträge
- Widerrufsrecht bei Verbrauchern
- Haftung
- Haftung für Gegenstände des Auftraggebers
- Streitbeilegung
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Schlussbestimmungen
- Vorrang zwingender gesetzlicher Rechte
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „AGB“, gelten für alle Angebote, Kostenvoranschläge, Werkverträge, Aufträge, Zusatzaufträge und sonstigen Vereinbarungen über Renovierungs-, Sanierungs-, Ausbau-, Maler-, Boden-, Trockenbau-, Montage-, Demontage-, Instandsetzungs- und sonstige handwerkliche Leistungen von David Fix Haus, Inhaber Dawid Piotrowicz, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, nachfolgend „Auftraggeber“.
Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Unternehmer im Sinne dieser AGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (B2C) als auch gegenüber Unternehmern (B2B), soweit in diesen AGB keine abweichenden Regelungen ausdrücklich getroffen werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen im Angebot, im Werkvertrag, in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung oder in einer ausdrücklich bestätigten Vereinbarung per WhatsApp oder E-Mail haben Vorrang vor diesen AGB.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: 1. individuelle schriftliche Vereinbarungen, 2. Werkvertrag, 3. beigefügtes Angebot oder Kostenvoranschlag, 4. diese AGB.
§ 2 Einbeziehung der AGB
Diese AGB werden Bestandteil des Vertrages, wenn der Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen wurde und die Möglichkeit hatte, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Die AGB sind jederzeit abrufbar unter:
Der Auftraggeber bestätigt im Werkvertrag, im Angebot, per WhatsApp, per E-Mail oder in sonstiger Textform, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat und mit ihrer Einbeziehung in den Vertrag einverstanden ist.
Bei Verbrauchern werden diese AGB nur Bestandteil des Vertrages, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfüllt sind.
Änderungen dieser AGB gelten nur für zukünftige Verträge, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes wirksam vereinbart wurde.
§ 3 Angebote, Kostenvoranschläge und Vertragsschluss
Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt zustande durch schriftliche Annahme des Angebots, Unterzeichnung des Werkvertrages, Bestätigung per WhatsApp, E-Mail oder durch sonstige eindeutige Beauftragung in Textform.
Das jeweilige Angebot oder der jeweilige Kostenvoranschlag wird, sofern im Werkvertrag darauf Bezug genommen wird, als Anlage Bestandteil des Werkvertrages.
Der detaillierte Leistungsumfang, die einzelnen Positionen, Mengen, Materialien, Preise, Ausführungsbereiche und besonderen Hinweise ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
Eine erneute vollständige Auflistung aller einzelnen Arbeiten im Werkvertrag ist nicht erforderlich, wenn das Angebot dem Vertrag als Anlage beigefügt oder eindeutig zugeordnet ist.
Nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführte Leistungen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs und werden nur nach gesonderter Vereinbarung zusätzlich ausgeführt und berechnet.
§ 4 Angebote auf Grundlage von Fotos, WhatsApp oder Fernkommunikation
Erfolgt die Angebotserstellung auf Grundlage von Fotos, Videos, WhatsApp-Nachrichten, telefonischen Angaben, E-Mail-Informationen oder sonstiger Fernkommunikation, basiert die Kalkulation ausschließlich auf den vom Auftraggeber übermittelten Informationen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Zustand der betroffenen Räume, Wände, Böden, Decken, Tapeten, Untergründe, Schäden, Feuchtigkeit, Möbel, Einbauten und sonstigen Besonderheiten vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen.
Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort von den übermittelten Informationen, Fotos, Videos oder Beschreibungen ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Leistungsumfang, die Ausführungszeit und die Vergütung entsprechend anzupassen oder ein Nachtragsangebot zu erstellen.
§ 5 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im Angebot, Werkvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich beschriebenen Leistungen.
Nicht geschuldet sind insbesondere Leistungen, die im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, insbesondere Entsorgung, Möbelrücken, vollständige Bauendreinigung, Demontage, Untergrundsanierung, Schimmelbeseitigung, Elektroarbeiten, Sanitärarbeiten, Estricharbeiten, Gerüstbau, Trocknungszeiten, Sondermaterialien, Zusatzfahrten, Parkgebühren, Wartezeiten, Reinigungsarbeiten oder Arbeiten an verdeckten Schäden.
Arbeiten, die erst nach Öffnung, Entfernung, Freilegung, Demontage oder Bearbeitung von Flächen erkennbar werden, sind nicht Bestandteil des ursprünglichen Angebots, sofern sie dort nicht ausdrücklich beschrieben wurden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, notwendige Zusatzarbeiten gesondert anzubieten und abzurechnen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne gesonderte Vereinbarung zusätzliche Leistungen zu verlangen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.
§ 6 Ausführung nach anerkannten Regeln der Technik
Der Auftragnehmer führt die vereinbarten Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen handwerklichen Standards und den jeweiligen Herstellerangaben aus, soweit die konkrete Beschaffenheit des Objekts, der Untergründe, der Materialien und die Mitwirkung des Auftraggebers dies ermöglichen.
Ein bestimmter optischer oder technischer Erfolg wird nur geschuldet, soweit dieser ausdrücklich im Angebot oder Werkvertrag vereinbart wurde und unter Berücksichtigung der vorhandenen Objektbedingungen fachlich erreichbar ist.
Abweichungen, die auf vorhandene Altbausubstanz, unebene Untergründe, Feuchtigkeit, frühere Beschichtungen, Materialeigenschaften, Trocknungszeiten oder vom Auftraggeber abgelehnte Vorarbeiten zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
§ 7 Oberflächenqualität, Q-Stufen und Sichtflächen
Eine besondere Oberflächenqualität, insbesondere Qualitätsstufen wie Q3, Q4 oder eine streiflichtfreie Oberfläche, ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich im Angebot oder Werkvertrag vereinbart wurde.
Ist keine besondere Qualitätsstufe vereinbart, wird eine handwerksübliche Standardausführung geschuldet, die für die im Angebot beschriebene Nutzung und Weiterbearbeitung geeignet ist.
Erhöhte Anforderungen an Ebenheit, Glätte, Lichtwirkung, Beschichtung, Dekorflächen oder besonders hochwertige Sichtflächen sind vor Ausführung ausdrücklich zu vereinbaren und können zu Mehrkosten führen.
§ 8 Optische Beurteilung und handwerkliche Toleranzen
Die Beurteilung der ausgeführten Oberflächen erfolgt bei üblichen Lichtverhältnissen, aus üblicher Betrachtungsentfernung und bei normaler Nutzung des jeweiligen Raumes oder Bereiches.
Eine Prüfung mit Streiflicht, Baustrahlern, Taschenlampen, stark seitlichem Lichteinfall, Lupen, Nahaufnahmen oder sonstigen außergewöhnlichen Prüfmethoden ist nur maßgeblich, wenn eine entsprechende Oberflächenqualität ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Handwerksübliche Toleranzen, geringfügige Strukturunterschiede, materialbedingte Farbabweichungen, Untergrundabzeichnungen und technisch unvermeidbare Abweichungen stellen keinen Mangel dar, soweit sie die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen und keine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit verletzt wird.
§ 9 Aufmaß, Mengen und Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand
Soweit Leistungen nach Aufmaß, Fläche, laufenden Metern, Stückzahl, Zeitaufwand oder tatsächlichem Verbrauch abgerechnet werden, sind die nach Ausführung festgestellten tatsächlichen Mengen maßgeblich.
Im Angebot genannte Mengen können Schätz-, Planungs- oder Kalkulationswerte sein, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Festpreise für eine bestimmte Menge vereinbart wurden.
Mehrmengen, Mindermengen, zusätzliche Arbeitsbereiche, geänderte Objektbedingungen oder nachträglich erkennbare Zusatzaufwände werden entsprechend dem tatsächlichen Aufwand oder nach gesonderter Vereinbarung abgerechnet.
§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Baustelle rechtzeitig frei zugänglich, geräumt, trocken, ausreichend beleuchtet und für die Arbeiten vorbereitet zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Strom, Wasser, ausreichende Arbeitsfläche und Zugang zu den betroffenen Räumen vorhanden sind, soweit dies für die Arbeiten erforderlich ist.
Möbel, persönliche Gegenstände, Wertgegenstände, Bilder, Elektronik, Pflanzen, Dokumente und empfindliche Gegenstände sind vor Arbeitsbeginn durch den Auftraggeber zu entfernen oder ausreichend zu schützen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über bekannte Schäden, Feuchtigkeit, Schimmel, Leitungen, verdeckte Installationen, empfindliche Materialien, frühere Wasserschäden, Altlasten, Asbestverdacht, Schadstoffe oder sonstige Besonderheiten zu informieren.
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, hierdurch entstehende Wartezeiten, Zusatzfahrten, Zusatzaufwand, Verzögerungen, Vorbereitungskosten oder Ausfallzeiten gesondert zu berechnen.
Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, verlängern die Ausführungszeit angemessen.
§ 11 Zufahrt, Stellflächen, Container und objektbezogene Voraussetzungen
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer, soweit objektbezogen möglich und zumutbar, eine geeignete Zufahrt sowie eine geeignete Halte-, Lade- oder Stellmöglichkeit für ein Handwerkerfahrzeug, insbesondere Transporter, Lieferwagen, Bus oder Kipper, möglichst nah am Objekt, Eingang, Arbeitsbereich oder Grundstück zur Verfügung zu stellen oder deren Nutzung zu ermöglichen.
Ist für die Ausführung der Arbeiten ein Container, Materiallager, Schuttlager, Anhänger, Gerüst, Maschinenstandort oder eine sonstige Stellfläche erforderlich, hat der Auftraggeber, soweit möglich und zumutbar, eine geeignete Fläche bereitzustellen oder die erforderliche Genehmigung, Zustimmung oder Nutzungsmöglichkeit rechtzeitig zu ermöglichen.
Parkgebühren, Sondergenehmigungen, Zufahrtskosten, Ladezonen, Containerstellplätze, Entsorgungskosten, Zusatzfahrten, Wartezeiten und objektbezogene Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
Kann der Auftragnehmer die Leistung nicht, nicht rechtzeitig oder nur erschwert erbringen, weil Zufahrt, Stellflächen, Containerplätze, Ladezonen oder Zugangsmöglichkeiten fehlen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand gesondert zu berechnen.
§ 12 Hausordnung, Nachbarn, Verwaltung und Genehmigungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über geltende Hausordnungen, Ruhezeiten, Zufahrtsbeschränkungen, Aufzugsregelungen, Genehmigungspflichten, Vorgaben der Hausverwaltung, Vermieter, Eigentümergemeinschaft oder sonstige objektbezogene Einschränkungen zu informieren.
Erforderliche Zustimmungen des Eigentümers, Vermieters, der Hausverwaltung, der Eigentümergemeinschaft, Nachbarn oder sonstiger Berechtigter sind vom Auftraggeber rechtzeitig einzuholen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender Informationen, fehlender Genehmigungen oder objektbezogener Einschränkungen gehen zulasten des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
§ 13 Zustand von Untergründen, Wänden, Böden, Decken und Baustelle
Der Auftragnehmer kalkuliert seine Leistungen auf Grundlage der sichtbaren und vom Auftraggeber mitgeteilten Gegebenheiten.
Nicht sichtbare Schäden, Feuchtigkeit, Schimmel, Risse, lose Untergründe, ungeeignete Altanstriche, alte Tapetenreste, Klebereste, unebene Böden, beschädigter Estrich, Hohlstellen, verdeckte Leitungen, alte Bausubstanz oder sonstige verdeckte Mängel sind nicht Bestandteil der ursprünglichen Kalkulation, sofern sie im Angebot nicht ausdrücklich berücksichtigt wurden.
Werden solche Umstände erst während der Ausführung sichtbar, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber. Notwendige Zusatzarbeiten werden gesondert angeboten und berechnet.
Lehnt der Auftraggeber notwendige Vorarbeiten, Untergrundbehandlungen, Trocknungszeiten, Sanierungen oder fachlich erforderliche Zusatzmaßnahmen ab, übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung für Mängel, Schäden oder optische Beeinträchtigungen, die auf diese Ablehnung zurückzuführen sind.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die auf ungeeignete, feuchte, lose, beschädigte, verschmutzte, nicht tragfähige oder nicht vorbereitete Untergründe zurückzuführen sind, sofern der Auftraggeber erforderliche Vorarbeiten nicht beauftragt oder abgelehnt hat.
§ 14 Vorleistungen Dritter und Eigenleistungen des Auftraggebers
Für Vorleistungen, Eigenleistungen des Auftraggebers oder Leistungen Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.
Mängel, Verzögerungen, Mehrkosten oder optische Beeinträchtigungen, die auf Vorleistungen Dritter, Eigenleistungen des Auftraggebers, ungeeignete Vorarbeiten oder nicht fachgerecht vorbereitete Flächen zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
Erkennt der Auftragnehmer Bedenken gegen Vorleistungen oder Eigenleistungen, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen, soweit dies im Rahmen der üblichen handwerklichen Prüfung erkennbar ist.
Eine Pflicht zur umfassenden gutachterlichen Prüfung von Vorleistungen Dritter besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 15 Materialien und vom Auftraggeber gestellte Materialien
Materialien werden nur in der im Angebot genannten Art, Qualität, Menge, Preisklasse und Ausführung gestellt.
Handelsübliche Farbabweichungen, Strukturunterschiede, Chargenunterschiede, natürliche Materialabweichungen, produktionsbedingte Toleranzen und technisch übliche Maßabweichungen stellen keinen Mangel dar.
Vom Auftragnehmer gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Stellt der Auftraggeber eigene Materialien zur Verfügung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Qualität, Eignung, Haltbarkeit, Maßgenauigkeit, Farbgleichheit, Verarbeitbarkeit, Lieferverzug, Mengenfehler oder spätere Mängel, die auf diese Materialien zurückzuführen sind.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Verarbeitung ungeeigneter Materialien abzulehnen, wenn aus fachlicher Sicht ein mangelfreies Ergebnis nicht erwartet werden kann.
Besteht der Auftraggeber trotz Bedenken auf die Verarbeitung eigener oder ungeeigneter Materialien, erfolgt dies auf Risiko des Auftraggebers, sofern der Auftragnehmer seine Bedenken in Textform angezeigt hat.
§ 16 Sonderbestellungen und kundenspezifische Materialien
Materialien, Waren, Farben, Beschichtungen, Bodenbeläge, Bauteile oder sonstige Produkte, die speziell für den Auftraggeber bestellt, angefertigt, gemischt, zugeschnitten oder reserviert wurden, sind vom Auftraggeber zu vergüten, soweit sie nicht anderweitig ohne wirtschaftlichen Nachteil verwertet werden können.
Dies gilt auch bei Kündigung, Stornierung, Widerruf oder Änderung des Auftrags, soweit gesetzlich zulässig.
Bereits entstandene Lieferkosten, Lagerkosten, Rücksendekosten, Stornokosten oder Minderwerte können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit sie aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen.
§ 17 Vergütung, Gesamtbetrag und Umsatzsteuer
Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot und dem Werkvertrag.
Bei Verbrauchern verstehen sich Preise, soweit nicht anders angegeben, als Bruttopreise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Bei Unternehmern können Preise, soweit ausdrücklich angegeben, als Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
Die Umsatzsteuer richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen werden auf die vereinbarte Gesamtvergütung angerechnet.
§ 18 Anzahlung
Sofern im Werkvertrag oder im Angebot vereinbart, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung in der dort genannten Höhe fällig.
Die Anzahlung wird bei Verbrauchern, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom vereinbarten Brutto-Gesamtbetrag berechnet.
Die Anzahlung ist vor Beginn der Arbeiten zu leisten, soweit nichts anderes in Textform vereinbart wurde.
Die Anzahlung wird vollständig auf die Schlussrechnung angerechnet.
Eine Rückzahlung bereits geleisteter Anzahlungen erfolgt nur, soweit nach Verrechnung mit den bereits erbrachten Leistungen, entstandenen Kosten, bestellten Materialien, Planungsaufwand, Organisationsaufwand und reservierten Kapazitäten ein Guthaben zugunsten des Auftraggebers verbleibt.
Soweit die bereits entstandenen Ansprüche des Auftragnehmers die geleistete Anzahlung erreichen oder übersteigen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung.
Die Anzahlung ist nicht als Vertragsstrafe ausgestaltet, sondern dient der Absicherung von Materialbeschaffung, Terminreservierung, Planung, Organisation und Vorbereitungsaufwand.
§ 19 Abschlagszahlungen und wöchentliche Abrechnung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bei einer Ausführungsdauer von mehr als sieben Kalendertagen oder bei abschnittsweiser Ausführung der Arbeiten können wöchentliche Abschlagszahlungen jeweils zum Ende der laufenden Arbeitswoche vereinbart werden.
Als Arbeitswoche gilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, der Zeitraum Montag bis Freitag.
Die Höhe der jeweiligen Abschlagszahlung richtet sich nach dem Stand der ausgeführten Arbeiten, den bereits erbrachten Leistungen, gelieferten oder bereitgestellten Materialien, Arbeitsvorbereitung, Baustellenorganisation und reservierten Kapazitäten.
Der Auftraggeber ist berechtigt, Einwendungen gegen eine Abschlagszahlung zu erheben, soweit die abgerechneten Leistungen nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurden.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers, insbesondere aus § 632a BGB, bleiben unberührt.
Alle Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden vollständig auf die vereinbarte Gesamtvergütung angerechnet.
§ 20 Schlusszahlung
Die Schlusszahlung ist nach Fertigstellung, Abnahme und Zugang der Schlussrechnung fällig, soweit im Werkvertrag nichts anderes vereinbart wurde.
In der Schlussrechnung werden alle bereits geleisteten Anzahlungen und Abschlagszahlungen transparent berücksichtigt und vom Gesamtbetrag abgezogen.
Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer die Arbeiten bis zum vollständigen Zahlungseingang unterbrechen.
Daraus entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
Verzugszinsen, Mahnkosten und weitere gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 21 Zahlungsarten
Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes vereinbart wurde, in bar oder per Banküberweisung.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schecks, Kartenzahlungen, PayPal oder andere Zahlungsmittel anzunehmen.
Bei Barzahlung kann der Auftraggeber eine Quittung verlangen.
Bei Banküberweisung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben wurde.
§ 22 Stundenlohnarbeiten, Regiearbeiten und zusätzliche Leistungen
Zusätzliche Leistungen, Regiearbeiten, nicht im Angebot enthaltene Arbeiten, Änderungswünsche, Wartezeiten, Nacharbeiten aufgrund von Umständen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers sowie Arbeiten, deren Umfang erst während der Ausführung erkennbar wird, können nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet werden, sofern keine gesonderte Pauschalvereinbarung getroffen wurde.
50,00 EUR netto je angefangene Arbeitsstunde und Mitarbeiter zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Abgerechnet werden können insbesondere Arbeitszeit, Vorbereitungszeit, Rüstzeit, Baustellenorganisation, Materialbeschaffung, Zusatzfahrten, Wartezeiten, Abstimmungszeiten, Dokumentation sowie notwendige Nacharbeiten, soweit diese nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
Angefangene Arbeitsstunden können anteilig oder, sofern im Einzelfall vereinbart, je angefangene dreißig Minuten abgerechnet werden.
Material, Entsorgung, Geräte, Maschinen, Parkgebühren, Genehmigungen, Container, Fremdleistungen und sonstige Zusatzkosten werden gesondert berechnet, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber, soweit möglich, vor Ausführung zusätzlicher Stundenlohnarbeiten informieren.
Bei technisch notwendigen, dringenden oder zur Schadensvermeidung erforderlichen Maßnahmen kann eine sofortige Ausführung erfolgen, soweit dies den Umständen nach erforderlich und angemessen ist.
§ 23 Arbeitszeiten, Ruhepausen und Abrechnung bei Stundenlohn
Sofern Leistungen nach Zeitaufwand, Stundenlohn oder tatsächlichem Arbeitsaufwand abgerechnet werden, gelten die im Angebot, Werkvertrag oder in diesen AGB genannten Stundensätze.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der täglichen Arbeitszeit angemessene Ruhepausen einzuplanen.
Erste Pause: 12:00 Uhr bis 12:40 Uhr
Zweite Pause: 15:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Die Pausenzeiten dienen der gesetzlich vorgesehenen Erholung, Arbeitsorganisation, Arbeitssicherheit sowie der Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen und sicheren Ausführung der Leistungen.
Bei Arbeiten, die nach Stundenlohn oder nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet werden, gelten die vorgenannten regelmäßigen Pausen als Bestandteil der täglichen Einsatz-, Organisations- und Baustellenzeit und dürfen vom Auftraggeber nicht eigenmächtig von den abgerechneten Zeiten abgezogen werden, soweit der jeweilige Einsatz an diesem Tag entsprechend geplant, begonnen oder durchgeführt wurde.
Der Auftraggeber erkennt an, dass die vereinbarten Pausenzeiten bei stundenweiser Abrechnung nicht als Minderleistung gelten und nicht ohne vorherige schriftliche Vereinbarung von der Vergütung abgezogen werden dürfen.
Zwingende gesetzliche Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften bleiben unberührt.
Die konkrete Lage der Pausen kann aus organisatorischen, technischen, witterungsbedingten oder baustellenbezogenen Gründen angepasst werden.
§ 24 Wartezeiten, Stillstandzeiten und Annahmeverzug
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer den Zugang zum Objekt, zur Baustelle, zu den Arbeitsbereichen sowie zu den für die Ausführung erforderlichen Flächen zum vereinbarten Termin zu ermöglichen.
Kann der Auftragnehmer die Arbeiten nicht, nicht rechtzeitig oder nur erschwert ausführen, weil der Auftraggeber den Zugang nicht ermöglicht, das Objekt nicht vorbereitet ist, vereinbarte Flächen nicht frei sind, erforderliche Entscheidungen oder Freigaben fehlen oder der Auftraggeber sonstige erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt, befindet sich der Auftraggeber im Mitwirkungs- oder Annahmeverzug.
In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstehenden Wartezeiten, Ausfallzeiten, erneuten Anfahrten, Personalvorhaltung, Fahrzeugkosten, Materialbereitstellung, Organisationskosten und sonstigen Mehraufwand gesondert zu berechnen.
50,00 EUR netto je angefangene Stunde und eingesetztem Mitarbeiter zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zusätzlich können tatsächlich entstandene Kosten für Fahrzeuge, Maschinen, Container, Fremdleistungen, Parkgebühren, Genehmigungen, Entsorgung, Materialbereitstellung, Anfahrt, erneute Anfahrt oder sonstige objektbezogene Zusatzkosten berechnet werden.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen oder den Beginn der Arbeiten zu verschieben, solange der Auftraggeber die erforderlichen Mitwirkungshandlungen nicht erfüllt.
Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers.
Die gesetzlichen Vorschriften zum Annahmeverzug und zur Mitwirkung des Bestellers bleiben unberührt.
§ 25 Ausführungszeit, Termine und Verzögerungen
Ausführungstermine und Ausführungszeiträume sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
Angaben zur voraussichtlichen Ausführungsdauer sind unverbindliche Planungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
Verzögerungen durch höhere Gewalt, Krankheit, Lieferverzug, Materialmangel, Wetter, Feuchtigkeit, Trocknungszeiten, fehlenden Zugang, nicht vorbereitete Baustelle, zusätzliche Kundenwünsche, verdeckte Schäden, fehlende Mitwirkung des Auftraggebers oder sonstige Umstände außerhalb des Verantwortungsbereiches des Auftragnehmers verlängern die Ausführungszeit angemessen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die er nicht zu vertreten hat.
§ 26 Arbeitszeiten, Sonderzeiten und erschwerter Zugang
Die Ausführung erfolgt grundsätzlich zu üblichen werktäglichen Arbeitszeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Arbeiten außerhalb üblicher Arbeitszeiten, insbesondere abends, nachts, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen, werden nur nach gesonderter Vereinbarung ausgeführt und können mit Zuschlägen oder gesonderten Stundensätzen berechnet werden.
Erschwerte Zugänge, fehlende Aufzüge, lange Transportwege, Treppen, eingeschränkte Ladezonen, fehlende Parkmöglichkeiten oder besondere Hausordnungen können zu Mehraufwand führen und werden gesondert berechnet, soweit sie im Angebot nicht berücksichtigt wurden.
§ 27 Zusatzarbeiten und Änderungen
Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss zusätzliche Arbeiten, andere Materialien, Änderungen, Erweiterungen oder Sonderleistungen, werden diese gesondert angeboten und berechnet.
Zusatzarbeiten können in Textform, insbesondere per WhatsApp, E-Mail oder schriftlich, beauftragt werden.
Mündlich gewünschte Zusatzarbeiten sollen vom Auftragnehmer in Textform bestätigt werden.
Werden Zusatzarbeiten aus technischen Gründen erforderlich, insbesondere wegen Untergrundschäden, Feuchtigkeit, Schimmel, alten Tapeten, losen Beschichtungen, beschädigten Bauteilen oder verdeckten Mängeln, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
Ohne Zustimmung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, Zusatzarbeiten auszuführen, sofern keine Gefahr im Verzug besteht.
§ 28 Abbruch der Arbeiten durch den Auftraggeber
Verlangt der Auftraggeber während der Ausführung der Arbeiten, dass der Auftragnehmer die Arbeiten einstellt, unterbricht oder endgültig beendet, gilt dies als Kündigung oder Teilkündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber, sofern kein wichtiger Grund vorliegt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.
In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zum Zeitpunkt der Einstellung, Unterbrechung oder Beendigung bereits erbrachten Leistungen, gelieferten oder bereitgestellten Materialien, Planungsleistungen, Baustellenorganisation, Arbeitsvorbereitung, Anfahrten, Wartezeiten, Dokumentationsaufwand sowie sonstige bereits entstandene Kosten abzurechnen.
Darüber hinaus bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf die vereinbarte Vergütung abzüglich tatsächlich ersparter Aufwendungen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
Bereits geleistete Anzahlungen oder Abschlagszahlungen werden auf die Ansprüche des Auftragnehmers angerechnet.
Eine Rückzahlung bereits geleisteter Anzahlungen erfolgt nur, soweit nach Verrechnung mit den bereits erbrachten Leistungen, entstandenen Kosten, bestellten Materialien, Planungsaufwand, Organisationsaufwand und reservierten Kapazitäten ein Guthaben zugunsten des Auftraggebers verbleibt.
Soweit die bereits entstandenen Ansprüche des Auftragnehmers die geleistete Anzahlung erreichen oder übersteigen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung.
§ 29 Kurzfristige Stornierung nach Angebotsannahme oder Terminreservierung
Nimmt der Auftraggeber ein Angebot an, bestätigt einen Ausführungstermin oder reserviert verbindlich Arbeitskapazitäten des Auftragnehmers und storniert den Auftrag anschließend kurzfristig, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch entstandenen Kosten und Aufwendungen gesondert zu berechnen.
Berechnet werden können insbesondere Planungsaufwand, Organisationsaufwand, Terminreservierung, Personalplanung, Materialbestellungen, bereits entstandene Lieferkosten, Anfahrtskosten, Ausfallzeiten, entgangene Einsatzmöglichkeiten sowie sonstige objektbezogene Vorbereitungskosten.
Sofern im Werkvertrag eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, kann der Auftragnehmer zusätzlich oder alternativ eine pauschale Aufwandsentschädigung in der dort genannten Höhe verlangen.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden, kein Aufwand oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.
Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
Bereits geleistete Anzahlungen werden mit den entstandenen Kosten, Aufwendungen und Ansprüchen des Auftragnehmers verrechnet.
Eine Rückzahlung erfolgt nur, soweit nach dieser Verrechnung ein Guthaben zugunsten des Auftraggebers verbleibt.
§ 30 Kündigung und Stornierung
Der Auftraggeber kann den Werkvertrag nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Vollendung des Werkes, ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich tatsächlich ersparter Aufwendungen zu verlangen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Bei einer kurzfristigen Absage weniger als achtundvierzig Stunden vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn, verweigertem Zugang zur Baustelle oder nicht vorbereiteter Baustelle ist der Auftragnehmer berechtigt, tatsächlich entstandene und nachweisbare Kosten, insbesondere Fahrtkosten, Wartezeiten, Materialbestellungen, Personalvorbereitung, Organisationsaufwand, reservierte Kapazitäten sowie bereits erbrachte Leistungen, in Rechnung zu stellen.
Zusätzlich kann, sofern im Werkvertrag vereinbart, für den kurzfristig blockierten Termin, die Einsatzplanung und den entstandenen Organisationsaufwand eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe des im Werkvertrag genannten Prozentsatzes der zum Zeitpunkt der Absage noch offenen Vertragssumme verlangt werden.
Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden, kein Aufwand oder ein wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.
Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens oder höherer Aufwendungen vorbehalten.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 31 Aufforderung zur Mitwirkung und Nachfrist
Soweit der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungshandlungen nicht erbringt, kann der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Mitwirkung auffordern und eine angemessene Frist setzen.
Ist wegen der konkreten Baustellensituation, Terminplanung, bereits eingetroffener Mitarbeiter, Materiallieferungen oder reservierter Kapazitäten ein sofortiges Handeln erforderlich, können Wartezeiten, Ausfallzeiten und Mehraufwendungen auch ohne längere Nachfrist dokumentiert und abgerechnet werden, soweit sie aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers stammen.
Gesetzliche Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 32 Zahlungspflicht trotz Mängelanzeige, Einwendungen und Reklamationen
Reklamationen, Beanstandungen, Meinungsverschiedenheiten, kleinere Mängel oder offene Klärungspunkte berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, die vollständige Zahlung der fälligen Vergütung ohne rechtlichen Grund zu verweigern.
Der Auftraggeber ist berechtigt, bei berechtigten und erheblichen Mängeln nur einen angemessenen Teil der Vergütung zurückzuhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zum behaupteten Mangel steht.
Ein vollständiger Einbehalt der Vergütung ist nur zulässig, wenn hierfür ein gesetzlich anerkannter Grund besteht.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Beanstandungen, Mängel oder Reklamationen unverzüglich in Textform unter genauer Beschreibung und, soweit möglich, mit Fotos mitzuteilen.
Der Auftragnehmer erhält das Recht und die Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Zugang zum Objekt zu gewähren und die zur Prüfung und Nachbesserung erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu ermöglichen.
Beanstandungen oder Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht dazu, unstreitige, mangelfrei erbrachte oder bereits abgenommene Leistungen nicht zu bezahlen.
§ 33 Nachbesserungsrecht und Eingriffe Dritter
Der Auftragnehmer hat bei berechtigten Mängeln das Recht zur Nacherfüllung.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer vor der Beauftragung eines Drittunternehmens oder vor eigener Bearbeitung der Leistung eine angemessene Frist zur Prüfung und Nachbesserung zu setzen, sofern kein gesetzlich anerkannter Ausnahmefall vorliegt.
Beauftragt der Auftraggeber ohne vorherige Mängelanzeige, ohne angemessene Fristsetzung oder ohne Möglichkeit zur Nachbesserung ein anderes Unternehmen mit der Bearbeitung, Veränderung, Entfernung, Überarbeitung oder Nachbesserung der vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten, kann der Auftragnehmer die Gewährleistung und Haftung für die dadurch betroffenen Leistungen ablehnen, soweit durch den Eingriff eine Prüfung, Zuordnung oder Nachbesserung durch den Auftragnehmer unmöglich oder wesentlich erschwert wird.
Dies gilt insbesondere, wenn durch Dritte gespachtelt, geschliffen, gestrichen, verlegt, verklebt, demontiert, montiert, überarbeitet, entfernt, geöffnet oder sonst in die vom Auftragnehmer erbrachte Leistung eingegriffen wurde.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert hat, eine gesetzte angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder ein gesetzlich anerkannter Ausnahmefall vorliegt.
§ 34 Abnahme
Nach Fertigstellung ist der Auftraggeber verpflichtet, die vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Die Abnahme kann ausdrücklich, schriftlich, per WhatsApp, per E-Mail, durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls, durch Zahlung der Schlussrechnung, durch Nutzung der fertiggestellten Leistung oder durch sonstiges schlüssiges Verhalten erfolgen.
Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen.
Reagiert der Auftraggeber innerhalb der gesetzten Frist nicht oder verweigert er die Abnahme ohne wesentlichen Grund, kann die Leistung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften als abgenommen gelten.
Mit der Abnahme geht die Gefahr für die Leistung auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig.
§ 35 Abnahmeprotokoll
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Fertigstellung ein Abnahmeprotokoll zu erstellen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Beanstandungen im Abnahmeprotokoll oder unverzüglich in Textform anzugeben.
Verweigert der Auftraggeber die Mitwirkung an einem Abnahmeprotokoll ohne wesentlichen Grund, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Zustand der Leistung durch Fotos, Videos oder schriftliche Dokumentation festzuhalten.
Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme bleiben unberührt.
§ 36 Teilabnahmen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teilleistungen, Bauabschnitte, Räume oder Gewerke eine Teilabnahme zu verlangen.
Mit der Teilabnahme gelten die jeweils abgenommenen Teilleistungen als abgenommen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Teilabnahme kann Grundlage für Abschlagszahlungen, Dokumentation und weitere Bauabschnitte sein.
§ 37 Nutzung vor förmlicher Abnahme
Nimmt der Auftraggeber die fertiggestellte oder im Wesentlichen fertiggestellte Leistung in Gebrauch, nutzt die bearbeiteten Flächen, bringt Möbel ein, lässt Dritte weiterarbeiten oder verwendet die Räume bestimmungsgemäß, kann dies als Abnahme oder Teilabnahme gelten, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Schäden, Verschmutzungen oder Veränderungen, die nach Nutzung, Bezug, Möblierung oder Eingriffen Dritter entstehen, gehen nicht zulasten des Auftragnehmers, soweit der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.
§ 38 Mängelanzeige und Nachbesserung
Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel möglichst unverzüglich nach Abnahme in Textform unter genauer Beschreibung und, soweit möglich, mit Fotos anzuzeigen.
Der Auftragnehmer hat das Recht auf Nachbesserung.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung sowie Zugang zum Objekt zu gewähren.
Der Auftraggeber darf Mängel grundsätzlich nicht ohne vorherige Fristsetzung und ohne Gelegenheit zur Nachbesserung durch Dritte beseitigen lassen, es sei denn, der Auftragnehmer verweigert die Nachbesserung, befindet sich mit der Nachbesserung in Verzug oder es liegt ein gesetzlich anerkannter Ausnahmefall vor.
Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt.
§ 39 Gewährleistung
Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, soweit diese AGB keine wirksamen ergänzenden Regelungen enthalten.
Bei Verbrauchern werden zwingende gesetzliche Gewährleistungsrechte durch diese AGB nicht eingeschränkt.
Bei Unternehmern gelten ergänzend die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, soweit anwendbar.
Keine Gewährleistung besteht für Mängel oder Schäden, die verursacht wurden durch ungeeignete oder nicht vorbereitete Untergründe, vom Auftraggeber abgelehnte Vorarbeiten, fehlerhafte Angaben des Auftraggebers, vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, nachträgliche Eingriffe Dritter, unsachgemäße Nutzung, falsches Lüften, Feuchtigkeitseinwirkung, Schimmelbildung, mechanische Beschädigung, normale Abnutzung, Setzungen im Baukörper oder Umstände, die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Auftragnehmers liegen.
§ 40 Reinigung und Baustellenordnung
Der Auftragnehmer hinterlässt die Arbeitsbereiche nach Abschluss der Arbeiten besenrein, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Eine Bauendreinigung, Feinreinigung, Fensterreinigung, Grundreinigung, Möbelreinigung oder Entsorgung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich im Angebot enthalten ist.
Staub, Gerüche, kleinere Materialreste und übliche baustellenbedingte Verschmutzungen können trotz sorgfältiger Arbeitsweise nicht vollständig ausgeschlossen werden und stellen keinen Mangel dar, soweit keine besondere Reinigungsleistung vereinbart wurde.
§ 41 Sicherheit, Aufenthalt Dritter und Haustiere
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass sich während der Arbeiten keine unbefugten Personen, Kinder, Haustiere oder sonstige Dritte in gefährdeten Arbeitsbereichen aufhalten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Arbeitsbereiche, frisch bearbeitete Flächen, nasse Beschichtungen, Werkzeuge, Maschinen, Leitern, Materialien und abgesperrte Bereiche nicht ohne Zustimmung des Auftragnehmers zu betreten oder nutzen zu lassen.
Für Schäden, Verschmutzungen, Beschädigungen oder Verzögerungen, die durch den Auftraggeber, Bewohner, Besucher, Kinder, Haustiere oder sonstige Dritte verursacht werden, haftet der Auftraggeber, soweit diese Umstände aus seinem Verantwortungsbereich stammen.
§ 42 Geruchs-, Staub- und Lärmbelastungen
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Renovierungs-, Sanierungs-, Schleif-, Maler-, Boden-, Montage- und ähnliche Arbeiten mit Staub, Lärm, Gerüchen, Trocknungszeiten und vorübergehenden Nutzungseinschränkungen verbunden sein können.
Solche üblichen Begleiterscheinungen stellen keinen Mangel dar.
Der Auftraggeber hat empfindliche Gegenstände, Tiere, Pflanzen und persönliche Gegenstände vor Beginn der Arbeiten entsprechend zu sichern oder zu entfernen.
§ 43 Trocknungszeiten und technische Wartezeiten
Trocknungszeiten, Aushärtungszeiten, Lüftungszeiten, Materialreaktionen, Feuchtigkeitseinflüsse und technische Wartezeiten können die Ausführungsdauer verlängern.
Angaben zu Trocknungszeiten beruhen auf Herstellerangaben, Erfahrungswerten und den jeweiligen Objektbedingungen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch notwendige technische Wartezeiten entstehen.
§ 44 Dokumentation des Ausgangszustands
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Zustand des Objekts, der Arbeitsbereiche, Zugänge, Wände, Böden, Decken, Möbel, Einbauten und sonstigen betroffenen Flächen vor Beginn der Arbeiten fotografisch, per Video oder schriftlich zu dokumentieren.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Vorschäden, besondere Risiken oder empfindliche Bereiche vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen.
Unterlässt der Auftraggeber einen entsprechenden Hinweis, kann sich der Auftragnehmer im Streitfall auf die eigene Dokumentation des Ausgangszustands berufen, soweit diese nachvollziehbar und objektbezogen erstellt wurde.
§ 45 Dokumentation, Fotos und Kommunikation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor, während und nach der Ausführung Fotos und Videos der Arbeitsbereiche zur Dokumentation, Qualitätssicherung, Beweissicherung, Mängeldokumentation und internen Nachweisführung zu erstellen.
Die Aufnahmen werden ausschließlich intern verwendet, sofern keine gesonderte Einwilligung zur Veröffentlichung oder Nutzung als Referenz erteilt wurde.
Die Kommunikation erfolgt bevorzugt über WhatsApp oder E-Mail.
Vereinbarungen über Termine, Leistungsänderungen, Zusatzarbeiten, Freigaben, Fotos, Dokumentation, Abnahmen und Zahlungsmodalitäten können in Textform, insbesondere per WhatsApp oder E-Mail, erfolgen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Vertragsdurchführung relevante Informationen, Fotos, Zugangsdaten, Ansprechpartner oder Objektinformationen rechtzeitig mitzuteilen.
§ 46 Referenzfotos und Werbung
Eine Veröffentlichung von Projektfotos, Vorher-Nachher-Bildern oder Referenzfotos zu Werbezwecken erfolgt nur mit gesonderter Einwilligung des Auftraggebers.
Die Einwilligung ist freiwillig und unabhängig vom Vertragsschluss oder der Vertragserfüllung.
Der Auftraggeber kann eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Veröffentlichte Fotos dürfen keine erkennbaren Personen, Namen, privaten Dokumente, Hausnummern, Kfz-Kennzeichen, persönlichen Daten oder eindeutig identifizierbaren privaten Informationen enthalten, sofern keine gesonderte Einwilligung vorliegt.
§ 47 Datenschutz
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich zur Angebotserstellung, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Dokumentation, Abrechnung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Wahrung berechtigter Interessen.
Rechtsgrundlagen sind insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung, Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, etwa an Lieferanten, Subunternehmer, Steuerberater, Zahlungsdienstleister oder gesetzlich berechtigte Stellen.
Weitere Informationen können in einer gesonderten Datenschutzerklärung bereitgestellt werden.
§ 48 Subunternehmer und Hilfspersonen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Durchführung der Leistungen eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter, Hilfspersonen oder Subunternehmer einzusetzen, sofern dadurch berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden.
Der Auftragnehmer bleibt Ansprechpartner des Auftraggebers und verantwortlich für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 49 Zutritt, Schlüssel und Objektzugang
Sofern der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schlüssel, Zugangscodes oder sonstige Zutrittsmöglichkeiten überlässt, erfolgt dies zum Zweck der Vertragsdurchführung.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, überlassene Schlüssel und Zugangsdaten sorgfältig zu behandeln und nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Zugang zum Objekt zu den vereinbarten Zeiten möglich ist.
Ist der Zugang nicht möglich, obwohl ein Termin vereinbart wurde, kann der Auftragnehmer Wartezeiten, Anfahrt, Ausfallzeiten und sonstige hierdurch entstandene Kosten gesondert berechnen.
§ 50 Baustellensicherheit
Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf besondere Gefahrenquellen, bauliche Risiken, bekannte Schäden, elektrische Leitungen, Wasserleitungen, Gasleitungen, Asbest, Schadstoffe, Schimmel, statische Probleme oder sonstige Gefahren vor Beginn der Arbeiten hinzuweisen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten zu verweigern oder zu unterbrechen, wenn aus seiner Sicht Sicherheitsrisiken bestehen oder eine fachgerechte Ausführung ohne zusätzliche Maßnahmen nicht möglich ist.
Hierdurch entstehende Verzögerungen gehen nicht zulasten des Auftragnehmers, soweit der Auftragnehmer die Umstände nicht zu vertreten hat.
§ 51 Keine Sachverständigenleistung außerhalb des Auftragsumfangs
Der Auftragnehmer erbringt keine bautechnischen Gutachten, statischen Prüfungen, Schimmelgutachten, Feuchtigkeitsgutachten, Schadstoffanalysen, Elektroprüfungen oder sonstige Sachverständigenleistungen, sofern diese nicht ausdrücklich schriftlich beauftragt wurden.
Hinweise des Auftragnehmers zu erkennbaren Auffälligkeiten erfolgen nach bestem Wissen im Rahmen der handwerklichen Tätigkeit und ersetzen keine fachgutachterliche Untersuchung.
§ 52 Parkgebühren, Zufahrt und Zusatzkosten
Parkgebühren, Zufahrtskosten, Sondergenehmigungen, Entsorgungskosten, Zusatzfahrten, Wartezeiten, Materialmehrkosten und sonstige objektbezogene Zusatzkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.
Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer rechtzeitig über Park-, Zufahrts-, Lade- und Entlademöglichkeiten zu informieren.
§ 53 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien, Bauteile und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Einbau gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, gelieferte, noch nicht fest verbaute Materialien zurückzunehmen, soweit dies gesetzlich zulässig und praktisch möglich ist.
§ 54 Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und gesetzlich zulässig ist.
Bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Rechte unberührt.
§ 55 Abtretung
Der Auftraggeber darf Ansprüche aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers abtreten, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Zahlungsansprüche zu Abrechnungs-, Inkasso- oder Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten, soweit berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.
§ 56 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, Krankheit, behördliche Maßnahmen, Lieferengpässe, Materialmangel, Transportprobleme, extreme Wetterbedingungen, Energieausfälle, unvorhersehbare technische Hindernisse oder sonstige Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen informieren.
§ 57 Materialpreisänderungen bei späterer Beauftragung oder Verzögerung
Angebotene Materialpreise gelten nur für den im Angebot genannten Zeitraum.
Kommt es durch verspätete Beauftragung, Änderungswünsche des Auftraggebers, verzögerte Mitwirkung oder eine spätere Ausführung zu Materialpreisänderungen, Liefermehrkosten oder geänderten Beschaffungskosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Mehrkosten nach vorherigem Hinweis gesondert zu berechnen, soweit sie nicht bereits im Angebot enthalten sind.
Bei Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Rechte unberührt.
§ 58 VOB/B und VOB/C
Die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich und wirksam zwischen den Parteien vereinbart wurde.
Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nicht allein durch diese AGB einbezogen.
Technische Regelwerke, Herstellerangaben und allgemein anerkannte Regeln der Technik können zur fachlichen Beurteilung herangezogen werden, soweit sie für die konkret vereinbarte Leistung einschlägig sind.
§ 59 Verbraucherbauverträge
Soweit ein Vertrag als Verbraucherbauvertrag im Sinne der gesetzlichen Vorschriften einzuordnen ist, gelten die hierfür zwingenden gesetzlichen Sonderregelungen.
Diese AGB finden nur Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen für Verbraucherbauverträge widersprechen.
Im Zweifel haben zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften Vorrang.
Soweit es sich im Einzelfall um einen Verbraucherbauvertrag handelt, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderlichen Informationen und Unterlagen gesondert, soweit diese erforderlich sind.
Zwingende Vorschriften über Verbraucherbauverträge, Widerruf, Baubeschreibung, Unterlagen und Wertersatz gehen diesen AGB vor.
§ 60 Widerrufsrecht bei Verbrauchern
Handelt der Auftraggeber als Verbraucher und wird der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen, kann dem Auftraggeber ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
Der Auftraggeber wird hierüber gesondert durch eine Widerrufsbelehrung informiert, sofern ein Widerrufsrecht besteht.
Verlangt der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, kann der Verbraucher im Falle eines Widerrufs Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen schulden.
Das Widerrufsrecht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlöschen, wenn die Leistung vollständig erbracht wurde und der Verbraucher dem Beginn der Ausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt und seine Kenntnis vom möglichen Erlöschen des Widerrufsrechts bestätigt hat.
Zwingende Verbraucherschutzrechte bleiben unberührt.
§ 61 Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
Die Haftung für Schäden, die auf unzureichende Angaben des Auftraggebers, ungeeignete Untergründe, verdeckte Mängel, Feuchtigkeit, Schimmel, alte Bausubstanz, nicht entfernte Gegenstände, vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien oder Eingriffe Dritter zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer diese Umstände nicht zu vertreten hat.
Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
§ 62 Haftung für Gegenstände des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Dokumente, elektronische Geräte, empfindliche Möbel, Kunstgegenstände, persönliche Gegenstände und sonstige schützenswerte Sachen vor Beginn der Arbeiten zu entfernen oder ausreichend zu sichern.
Für nicht entfernte oder nicht gesicherte Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei nachgewiesenem Verschulden.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Schäden an Gegenständen, die trotz Hinweis oder offensichtlicher Schutzbedürftigkeit nicht entfernt oder nicht ausreichend gesichert wurden, soweit gesetzlich zulässig.
§ 63 Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern keine gesetzliche Verpflichtung besteht.
Die Möglichkeit einer einvernehmlichen Klärung zwischen den Parteien bleibt hiervon unberührt.
§ 64 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht.
Bei Verbrauchern gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Gegenüber Unternehmern ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 65 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform, soweit gesetzlich zulässig.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Diese AGB gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
§ 66 Vorrang zwingender gesetzlicher Rechte
Soweit einzelne Bestimmungen dieser AGB gegenüber Verbrauchern nicht oder nur eingeschränkt wirksam sein sollten, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Zwingende Rechte des Auftraggebers, insbesondere Verbraucherschutzrechte, Gewährleistungsrechte, Widerrufsrechte und gesetzliche Haftungsansprüche, bleiben unberührt.
Stand: 2026 · David Fix Haus, Inhaber Dawid Piotrowicz
